Studentische Hilfskräfte
An deutschen Hochschulen ist die Beschäftigung von Studierenden in gewissen Bereichen üblich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Bezug auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) festgestellt, dass studierende Beschäftigte nicht automatisch wegen ihres Studierendenstatus studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte sind. Vielmehr muss sich dies auch in entsprechenden wissenschaftsnahen Arbeitsinhalten widerspiegeln.
Die Beschäftigungsgruppe studentische Hilfskräfte bezeichnet Beschäftigte, zu deren Aufgaben es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
Die Beschäftigung von studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräften ist nur dann zulässig, wenn sie an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind.
Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal
Artikel 3
Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte
(1) Die Hochschule setzt studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. Studentische Hilfskräfte wirken unterstützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen und Fachpraktika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Auswahl und Zusammenstellung des Materials für Lehrveranstaltungen.
(2) Beschäftigungsoptionen für studentische Hilfskräfte sind in der Regel hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(3) Weitergehende Regelungen zu den Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte, die für diese günstiger sind, bleiben unbenommen. Als studentische Hilfskräfte sollen nur Studierende beschäftigt werden, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben.
Siehe auch
Externe Verweise
Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal abgerufen am: 19.09.2018